Wird eine Jahressonderzahlung mit Mischcharakter gewährt, ist diese pfändungsrechtlich lediglich dem Auszahlungsmonat zuzuordnen, und nicht fiktiv auf den sich auf das ganze Jahr erstreckenden Bezugszeitraum monatsanteilig aufzuteilen.
LAG Sachsen-Anhalt 17.01.2019 – 2 Sa 354/16
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