Zeichnet ein Unternehmer im öffentlich zugänglichen Bereich rechtmäßig Videos auf, muss er maßgebliche Bildsequenzen solange nicht löschen, wie darauf ersichtliche Pflichtverletzungen eines Mitarbeiters noch arbeitsrechtlich verfolgt werden können.
BAG 23.08.2018 – 2 AZR 133/18