Eine Haftung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nur dann denkbar, wenn die vom Arbeitnehmer mitgebrachten Wertsachen zwingend oder zumindest regelmäßig für die von ihm mittelbar oder unmittelbar zu erbringende Arbeitsleistung benötigt werden. Der Arbeitgeber wäre unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt, wenn er für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher Wertsachen, die keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis haben und die ohne seine Kenntnis und Einverständnis mitgebracht werden, einstehen müsste.
LAG Hamm 21.01.2016 – 18 Sa 1409/15