Eine Haftung des Arbeitgebers bei Diebstahl am Arbeitsplatz ist von vornherein nur dann denkbar, wenn dieser pflichtwidrig keine Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter getroffen hat. Zu beachten ist, dass Leiharbeitnehmer einen größeren Schutz genießen können und ggf. der Entleiher einzustehen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen nicht bekannt gemacht wurde, dass es abschließbare Spinde gibt.
LAG Düsseldorf 23.02.2016 – 8 Sa 593/15