Ist ein Arbeitnehmer mit seiner Entfristungsklage vor dem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht erfolgreich, ist der Arbeitgeber wegen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer weder die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung beantragt hatte noch die Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung geschlossen haben. Kommt der Arbeitgeber der entsprechenden materiell-rechtlichen Verpflichtung nach und weist er den Arbeitnehmer darauf hin, dass er nur dessen Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllt und weder das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis begründen will, hindert dies die Annahme einer vereinbarten Prozessbeschäftigung.
BAG 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12