Soll ein Arbeitsverhältnis mit Hilfe einer Befristungsabrede für einen begrenzten Zeitraum nach Erreichen des Renteneintrittsalters fortgesetzt werden, ist Vorsicht geboten. Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter nun eine gesetzliche Rente beziehen kann, rechtfertigt keine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG. Möglich ist aber beispielsweise eine befristete Weiterbeschäftigung, wenn diese zum Zweck der konkreten Einarbeitung einer Nachwuchskraft erfolgt.
BAG 11.02.2015 – 7 AZR 17/13