Nur wenn ein Geschäftsführer die Gesellschaft, für die er tätig war, durch grobes Fehlverhalten in eine tatsächlich existenzbedrohende Lage gebracht hat, kann ihm von der GmbH bei Geltendmachung von Versorgungsansprüchen der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden.
BGH 02.07.2019 – II ZR 252/16