Nach der bislang geltenden Rechtsprechung des BAG (5 AZR 249/11) muss ein Beschäftigter auch dann, wenn er die Weisung seines Arbeitgebers für unbillig erachtet, diese solange befolgen, bis gerichtlich etwas anders entschieden wurde. Der Zehnte Senat des BAG ist hingegen der Ansicht, dass es keiner entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung eines Arbeitsgerichtes bedarf.
BAG 14.06.2017 – 10 AZR 330/16
Hält der Fünfte Senat an seiner bisherigen Auffassung fest, wird der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts eine (einheitliche) Entscheidung treffen.