§ 613a Abs. 6 BGB regelt, dass der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats, nachdem er über den Betriebsübergang schriftlich unterrichtet wurde, gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber widersprechen kann. Macht er hiervon Gebrauch, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber über. Eine Verwirkung dieses Widerrufsrechts kann dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang eine Klage einreicht, die darauf gerichtet ist, dass festgestellt wird, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebserwerber besteht. Dies gilt auch dann, wenn er sich mit dem Betriebserwerber im Verfahren gütlich über den Bestand/Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses einigt.
BAG 17.10.2013 – 8 AZR 974/12