Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist eine Befristung wirksam, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Erforderlich hierfür ist, dass der Vergleich zur Beilegung einer Streitigkeit über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn Ziel des Arbeitnehmers die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Folgevertrages ist.
BAG 12.11.2014 – 7 AZR 891/12