Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Dreistufenprüfung zu ermitteln. Zuerst ist zu untersuchen, ob der vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltenen Arbeitszeitregelung ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt. Wenn dies zu bejahen ist, ist festzustellen, um welches Konzept es sich handelt. Dem folgend ist auf der zweiten Stufe zu eruieren, inwieweit dieses der begehrten Arbeitszeitregelung tatsächlich entgegensteht. Auf der dritten Stufe ist dann zu prüfen, welches Gewicht die entgegenstehenden betrieblichen Gründe haben, und ob die unternehmerische Aufgabenstellung und das Organisationskonzept durch die gewünschte Teilzeittätigkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Entgegenstehen betrieblicher Gründe obliegt dem Arbeitgeber. In zeitlicher Hinsicht kommt es für das Vorliegen betrieblicher Gründe auf den Tag der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches an.
BAG 20.01.2015 – 9 AZR 735/13