Die Rückzahlung von Ausbildungskosten und die damit einhergehende Bindung an den Arbeitgeber ist unter anderen daran gekoppelt, dass der Mitarbeiter die durch die Fortbildung erlangte Qualifikation bei dem Arbeitgeber auch beruflich nutzen kann und dadurch beruflich aufsteigen oder eine höhere Vergütung erzielen kann.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 08.05.2018 – 2 Sa 215/17