Vor dem Hintergrund, dass bereits die Unterschrift derselben Person variiert, sind zumindest dann, wenn die Urheberschaft zweifelsfrei feststeht, an die Gültigkeit der Unterschrift nur geringe Anforderungen zu stellen. Es kommt weder darauf an, dass die Unterschrift lesbar ist noch muss sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Handschrift im Übrigen entsprechen. Erforderlich ist nur, dass erkennbar ist, dass eine vollständige Namensunterschrift und nicht lediglich eine Paraphe gewollt war.
BGH 29.11.2016 – VI ZB 16/16