Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge vorsieht, kann mit Blick auf § 4 Abs. 1 TzBfG dahingehend zu interpretieren sein, dass Teilzeitbeschäftigte dann, wenn sie über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinaus eine Arbeitsleistung erbringen, einen Anspruch auf einen Zuschlag für Mehrarbeit haben. Im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten würden Teilzeitbeschäftigte schlechter stehen, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, ab der ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, nicht proportional zu der individuell vereinbarten Arbeitszeit ermittelt würde.
BAG 19.12.2018 – 10 AZR 231/18