Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, sind aus Vertrauensschutzgründen weiterhin als Gleichstellungsabreden nach der früheren Rechtsprechung des BAG auszulegen. D.h., die in einer solchen Klausel geregelte Dynamik endet grundsätzlich mit dem Wegfall der normativen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber ohne Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes zu sein, nur mittels Anerkennungstarifvertrages an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden war.
BAG 11.12.2013 – 4 AZR 473/12