Beschäftigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung weiter, entsteht nach § 24 BBiG kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Ausbilder oder einem zum Abschlüssen von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter des Unternehmens bekannt ist, dass das Ausbildungsverhältnis bereits beendet ist und der bisherige Auszubildende weiterbeschäftigt wird.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vorzeitig im Sinne des § 21 Abs. 2 BBiG und endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, reicht es für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aus, wenn das Unternehmen weiß, dass die erreichten Prüfungsergebnisse genügen, um die Abschlussprüfung zu bestehen und den Auszubildenden weiterbeschäftigt.
BAG 20.03.2018 – 9 AZR 479/17