Das in § 14 Abs. 2 TzBfG normierte Vorbeschäftigungsverbot kann – anders als es das BAG zuletzt getan hat – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der wirksame Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages wieder möglich ist, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien in den letzten drei Jahren kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine derartige Interpretation verstößt gegen Art. 12 GG.
BVerfG 06.06.2018 – 1 BvR 1375/14 u.a.