Unterzieht sich ein Arbeitnehmer einer ambulanten Vorsorgekur hat er dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 EFZG, wenn diese Maßnahme medizinisch erforderlich ist und durch einen Sozialversicherungsträger (hier: Krankenkasse) bewilligt wurde.
LAG Niedersachsen 27.03.2015 – 10 Sa 1005/14