Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG kann eine bei oder nach Rentenbeginn getroffene Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein. Erforderlich hierfür ist, dass der Mitarbeiter tatsächlich einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, und dass die Befristungsabrede ursächlich für eine konkrete, im Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehende Personalplanungsmaßnahme des Arbeitgebers ist.
BAG 11.02.2015 – 7 AZR 17/13