Die Überwachung eines Lagerraumes kann, auch wenn dort ein kleiner Sozialbereich vorhanden ist, zulässig sein. Dies gilt insbesondere, wenn dort die Gefahr für einen Diebstahl erhöht ist. In einem solchen Fall kann die Wertigkeit des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter niedriger eingestuft werden als das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung etwaiger Straftaten.
ArbG Oberhausen 25.02.2016 – 2 Ca 2024/15