Ist das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, kann er auf diesen grundsätzlich verzichten. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von § 7 Abs. 4 BUrlG zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung hindert aber nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen.
BAG 15.05.2013 – 9 AZR 844/11