Eine Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung anzeigen und durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen muss, ist wirksam. Verstößt der Mitarbeiter gegen diese Vereinbarung kann dies bei erschwerenden Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Von einem solchen Fall ist beispielsweise dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auch auf eine Abmahnung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht.
LAG Rheinland-Pfalz 19.01.2012 – 10 Sa 593/11