Der in § 13 1. HS AÜG normierte Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen muss innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Er entsteht im Zeitpunkt der Überlassung.
BAG 24.04.2014 – 8 AZR 1081/12