Äußert ein Mitarbeiter in seiner Freizeit mehrfach ausländerfeindliche Parolen kann hierauf mangels Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis keine Kündigung gestützt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Kündigungswilligen nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber und auch nicht um ein Unternehmen handelt, welches politische Tendenzen verfolgt.
LAG Niedersachsen 21.03.2019 – 13 Sa 371/18