Überlässt ein Reinigungsunternehmen einen Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen, anstatt ihn dort auf der Grundlage eines Werkvertrages einzusetzen, liegt eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung vor. Dies hat zur Folge, dass zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis entsteht. Entscheidend dafür, ob ein Werk- oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt ist der Geschäftsinhalt, welcher an Hand der Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Vertragsdurchführung ermittelt wird.
LAG Hamm 24.07.2013 – 3 Sa 1749/12