Wirkungslos ist der Hinweis in einem Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer dann, wenn nur die hilfsweise ausgesprochene Kündigung wirksam sein sollte, unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. Der Urlaubsanspruch kann mit einer derartigen Regelung nicht erfüllt werden, weil Urlaub nur dann wirksam gewährt werden kann, wenn der Arbeitgeber auch eine Urlaubsvergütung bezahlt bzw. diese verbindlich zusagt.
BAG 10.02.2015 – 9 AZR 455/13