Auch bei einem Arbeitszeitbetrug einer langjährig Beschäftigten bedarf es grundsätzlich zunächst einer Abmahnung. Die Einladung zur Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss den Gegenstand des Gesprächs beinhalten und den Mitarbeiter in die Lage versetzen, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.
LAG Berlin-Brandenburg 30.03.2012 – 10 Sa 2272/11