Nimmt ein Arbeitnehmer nach Feststellung einer rechtswidrigen Entlassung die Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder auf, hat er auch für den Zwischenzeitraum einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der Fall ist dem einer Erkrankung, in welchem der Arbeitnehmer auch gegen seinen Willen gehindert ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, gleichzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er in dem Zeitraum für einen anderen Arbeitgeber tätig war.
EuGH 25.06.2020 – C-762/18 und C-37/19