Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch Surrogat des Urlaubsanspruchs ist, und damit grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr geltend gemacht werden muss, wird auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, aufgegeben. Die im Bundesurlaubsgesetz geregelten Fristen finden damit auf diesen Anspruch keine Anwendung mehr.
BAG 19.06.2012 – 9 AZR 652/10