§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung auch die Mitteilung der Tagesordnung beinhalten muss. Nach der bisherigen einhelligen Rechtsprechung des BAG führte ein Verstoß hiergegen zur Unwirksamkeit aller in der Sitzung gefassten Beschlüsse, wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend waren. Der Erste Senat des BAG hat in einem Beschluss mitgeteilt, dass er beabsichtigt, diese Auffassung aufzugeben und eine entsprechende Anfrage an den Siebten Senat des BAG gestellt, der sich in der Vergangenheit ebenfalls mit dieser Thematik befasst hat, ob er hiermit einverstanden ist. Nach Ansicht des Ersten Senats soll es zur Wirksamkeit eines Beschlusses nunmehr ausreichen, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrates rechtzeitig geladen wurden, der Betriebsrat nach § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder der Änderung der Tagesordnung einstimmig zugestimmt haben.
BAG 09.07.2013 – 1 ABR 2/13