Findet sich in einem Aufhebungsvertag eine formularmäßige Klageverzichtsklausel, kann diese nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung des Ausspruchs einer angedrohten außerordentlichen Kündigung unterzeichnet wurde, die der Arbeitgeber nicht ernsthaft hätte in Erwägung ziehen dürfen.
BAG 12.03.2015 – 6 AZR 82/14