Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB rechtsunwirksam. Für Equal-Pay-Anspruch Gesamtvergleich des Arbeitsentgelts entscheidend Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei ist Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund von Entgeltfortzahlungstatbeständen gewährt werden muss. Echter Aufwendungsersatz ist weder Arbeitsentgelt noch eine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG. Aufwendungsersatz ist ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich als “verschleiertes” und somit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.
BAG 13.03.2013 – 5 AZR 294/12