Es ist nicht von einer Diskriminierung auszugehen, wenn für befristet beschäftigte Arbeitnehmer eine andere Abfindungsberechnung als für Dauerbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes sein Ende finden kann, gilt. Insbesondere rechtfertigt die Unvorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigungsgruppen.
EuGH 05.06.2018 – C-574/16 Grupo Norte Facility