Die Unterscheidung in einem Tarifvertrag zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern verletzt grundsätzlich nicht die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit. Gewährleistet sein muss jedoch, dass die Ungleichbehandlung die nicht organisierten Arbeitnehmer nicht dazu zwingt, in eine Gewerkschaft einzutreten bzw. erhöhten Druck im Hinblick auf die Entscheidung über einen Beitritt auslöst.
BVerfG 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16