Reicht ein Arbeitgeber eine nach § 17 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit ein, führt dies zur Unwirksamkeit der auf dieser Grundlage ausgesprochenen Kündigungen.
BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19