Auch wenn es den Mitarbeitern verboten ist, das Internet zu privaten Zwecken zu nutzen, besteht für den Arbeitgeber nur eine eingeschränkte Kontrollmöglichkeit. Der sich aus Art. 8 EMRK ergebende Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens darf zwar eingeschränkt werden, der Arbeitnehmer muss allerdings zuvor über die Möglichkeit und den Umfang einer Observation in Kenntnis gesetzt werden. Zudem muss für die Überwachung ein legitimer Grund bestehen.
EuGH 05.09.2017 – Beschwerdenummer 61496/08