Nimmt ein Mitarbeiter im Rahmen eines Streits über die Berechnung des ihm zustehenden Arbeitsentgelts unberechtigt ein Zurückbehaltungsrecht an, kann die beharrliche Arbeitsverweigerung einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen. Der Arbeitnehmer trägt das Irrtumsrisiko.
LAG Schleswig-Holstein 17.10.2013 – 5 Sa 111/13