Wesentlich für den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Massenentlassungsrichtlinie ist die Tatsache, ob eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt. Demzufolge ist auch ein GmbH-Geschäftsführer, der keine eigenen Geschäftsanteile besitzt und nur zur gemeinschaftlichen Vertretung mit anderen Geschäftsführern berechtigt ist, bei der Ermittlung der in § 17 Abs. 1 KSchG normierten Schwellenwerte zu berücksichtigen. Auch Umschüler, die in einem Betrieb arbeiten, um Berufserfahrung zu sammeln oder ihre Kenntnisse zu vertiefen bzw. eine Ausbildung absolvieren, sind selbst dann Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie, wenn ihre Vergütung vollständig mit Hilfe von Fördermitteln erfolgt.
EuGH 09.07.2015 – C-229/14 (Balkaya)