Gestattet eine Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat ein dauerhaftes und uneingeschränktes Einsichtsrecht in die elektronische Personalakte, ohne dass die Mitarbeitenden zustimmen müssen, wird hierdurch deren durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG garantiertes allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
LAG Düsseldorf 23.06.2020 – 3 TaBV 65/19