Wird in dem Beschäftigungsbetrieb eine Massenentlassung durchgeführt, ist die Kündigung einer Schwangeren nur dann möglich, wenn diese auf keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Das heißt, der Arbeitgeber muss freie Stellen prüfen bzw. prüfen, ob für die Schwangere ein freier Arbeitsplatz geschaffen werden kann. Anspruch auf einen vorrangigen Verbleib in dem Betrieb hat die Schwangere allerdings nicht.
EuGH 14.09.2017 – C-103/16