Das in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstreckt sich auch auf die Festlegung von Ruhepausen, die über die in § 4 ArbZG geregelten Mindestanforderungen hinausgehen.
BAG 25.02.2015 – 1 AZR 642/13
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