Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken. Vielmehr müssen sie zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls prüfen und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift. Werden innerhalb von sechseinhalb Jahren 13 befristete Verträge mit demselben Mitarbeiter abgeschlossen, kann eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein.
BAG 13.02.2013 – 7 AZR 225/11