Hat der Betriebsarzt des eigenen medizinischen Dienstes des Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer eine zeitlich befristete Einsatzbeschränkung ausgesprochen, verhält sich der Arbeitgeber grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn er sich hierüber hinwegsetzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm die Einschränkung seines Direktionsrechts aus triftigen sachlichen Gründen nicht zumutbar ist, oder er ebensolche sachlichen Indizien dafür vorbringen kann, dass die Entscheidung des Betriebsarztes ungerechtfertigt erscheint.
LAG Köln 14.08.2013 – 7 Ta 243/13