Verzichten die Parteien auf Wunsch des Arbeitnehmers in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvereinbarung auf gegenseitige Forderungen, ist die entsprechende Regelung lediglich dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers treuwidrig zur Durchsetzung eigener INteressen ausgenutzt hat.
BAG 24.02.2016 – 5 AZR 258/14