In Abweichung zu der Rechtsprechung des BAG ist davon auszugehen, dass allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber Kenntnis von geleisteten Überstunden hat, dazu führt, dass diese von ihm geduldet werden und daher entsprechend zu kompensieren sind.
LAG Berlin-Brandenburg 28.06.2017 – 15 Sa 66/17