Ein Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG kann auch für Arbeitnehmer bestehen, die in einem Drei-Schicht-System beschäftigt sind. Allein der Schichtbetrieb und die damit einhergehenden erforderlichen Schichtübergaben sind kein ausreichender betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, der dem Teilzeitanspruch entgegensteht. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um gesetzesimmanente organisatorische Anstrengungen, die mit jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit verbunden sind.
LAG Köln 10.01.2013 – 7 Sa 766/12