Wird eine vertraglich als selbstständiger Dienstleister auftretende Person unter Einsatz von Visitenkarten, Mobilnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers in dessen Betrieb wie ein normaler Mitarbeiter mit betrieblichen Daueraufgaben beschäftigt, ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Auf die vertraglichen Vereinbarungen kommt es nicht an, wenn gelebte Praxis etwas anderes ist.
LAG Köln 08.05.2019 – 9 Ta 31/19