Selbst wenn in einem Arbeitsverhältnis tarifliche Ausschlussfristen Anwendung finden, kann der Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die Ausschlussfristen, sofern sie wirksam sind, trotz der sich in § 12 EFZG befindlichen Unabdingbarkeitsregelung.
BAG 20.06.2018 – 5 AZR 377/17