Die Suche nach einer ausschließlich weiblichen Gleichstellungsbeauftragten ist nicht zu beanstanden, wenn sich in einem Landesgesetz (hier: Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein) eine entsprechende Ermächtigungsnorm befindet, nach welcher sie Stelle mit einer weiblichen Person zu besetzen ist.
LAG Schleswig-Holstein 02.11.2017 – 2 Sa 262d/17