Ein Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter muss einer Massenentlassungsanzeige nicht zwingend eine separate Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Die Stellungnahme kann auch in einem Interessenausgleich – auch in einem solchen ohne Namensliste – enthalten sein. Hieraus muss sich lediglich eindeutig ergeben, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unentbehrlich sind.
BAG 21.03.2012 – 6 AZR 596/10
Aktuelles
Archiv: 2021 | 2020 | 2019 | ältere Beiträge